- Schuldversprechen
- Schụld|ver|spre|chen 〈n. 14〉 vertragl. Begründung eines selbstständigen Schuldverhältnisses ohne besonderen Schuldgrund; Sy 〈schweiz.〉 Schuldbekenntnis (2)
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Schuldversprechen,Privatrecht: Vertrag, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung (z. B. eine bestimmte Geldsumme zu zahlen) selbstständig, also losgelöst vom Schuldgrund (z. B. Kauf, Werkvertrag) begründen soll. Bei einem solchen abstrakten Schuldversprechen braucht der Gläubiger nur das Schuldversprechen selbst, nicht den Schuldgrund (z. B. den zugrunde liegenden Kauf) zu beweisen. Wenn der Schuldgrund nicht besteht, kann das Schuldversprechen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert oder seine Erfüllung einredeweise verweigert werden. Zur Gültigkeit ist schriftliche Erteilung des Schuldversprechens erforderlich (§ 780 BGB), wenn es nicht aufgrund einer Abrechnung oder eines Vergleichs erteilt wird (§ 782 BGB) oder aufseiten des Schuldners ein Handelsgeschäft ist (§§ 350, 351 HGB). Das abstrakte Schuldversprechen entspricht inhaltlich dem konstitutiven Schuldanerkenntnis.Im österreichischen Recht sind abstrakte Schuldversprechen sehr selten. Ein Fall ist die Annahme einer Anweisung durch den Angewiesenen, die eine abstrakte Schuld erzeugt (§ 1402 ABGB). - In der Schweiz führt das abstrakte Schuldversprechen grundsätzlich zu einer Beweislastumkehr, indem es als selbstständiger Klagegrund ausreicht und es dem Schuldner obliegt, das dem Schuldversprechen zugrunde liegende Grundverhältnis zu beweisen; ein Verzicht auf dem Grundverhältnis entspringende Einreden liegt in der Regel jedoch nicht vor (Art. 17 OR).* * *
Schụld|ver|spre|chen, das (Rechtsspr., Wirtsch.): einseitig verpflichtender Vertrag, durch den unabhängig von einem bestimmten Verpflichtungsgrund (z. B. ein Kauf, Darlehen) eine Leistung versprochen wird.
Universal-Lexikon. 2012.